Satzung
Präambel
Das Museum
Schloss Fechenbach hat mit seiner archäologischen und
volkskundlichen Sammlung bereits in den vergangenen Jahren Maßstäbe gesetzt. So
vermittelt es die Wurzeln der Vergangenheit und erschließt deren Bedeutung für
unsere Gegenwart und Zukunft. Durch seine regionale und überregionale Bedeutung
trägt das Museum Schloss Fechenbach zur Identität der
Stadt Dieburg und des Landkreises Darmstadt Dieburg bei. Im Hinblick auf diese
herausragende Bedeutung haben sich die in der Anlage I aufgeführten
Gründungsmitglieder entschlossen, einen Verein der Freunde und Förderer des
Museums Schloss Fechenbach zu gründen. Die
nachfolgende Satzung soll eine zielgerichtete Arbeit des Vereins ermöglichen.
Vereinssatzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein
führt den Namen „Freunde und Förderer Museum Schloss Fechenbach
in Dieburg"; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister
wird der Zusatz „e.V." geführt.
Der Sitz
des Vereins ist in Dieburg.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck
des Vereins ist die Erschließung von Fördermöglichkeiten ideeller, materieller
und finanzieller Art für das Museum Schloss Fechenbach.
Insbesondere soll die Forschungs - und
Öffentlichkeitsarbeit des Museums unterstützt werden.
Dies kann
unter anderem in der Unterstützung der Sammlung, von Ausstellungen, Vorträgen
und Publikationen des Museums geschehen.
Eigene
Veranstaltungen des Fördervereins können hierbei die finanziellen Mittel
beschaffen.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51
AO.
Der
Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Beschaffimg
von Fördermitteln.
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei
Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Dieburg zur Verwendung für das Museum Schloss Fechenbach.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied
des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde
eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein
Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2.
Die
Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung
(juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem
Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen oder den Zweck
des Vereins verstoßen
hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag
mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des
betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich
mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Ansprach
auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1.
Die
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
entscheidet.
2.
Die
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des
Vereins sind:
1.
der
Vorstand
2.
die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.
§ 6 Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand) Über
eine Erweiterung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beschluss
fassen.
2.
Der
Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne
von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
3.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied
während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
4.
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b.
Die
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden
Vorsitzenden.
c.
Die
Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes.
d.
Aufnahme
und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
5.
Der
Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein
stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt in der
Regel schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen
der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine
Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung
leitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und
dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muß
enthalten:
-
Ort
und Zeit der Sitzung,
-
die
Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
-
die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren
gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag
schriftlich zustimmen.
§7 Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem
Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig
für folgende Angelegenheiten.
a) Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorstandes, des Rechnungsprüflingsberichtes, Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes, des Beirates und des Verwaltungsrates,
e) Änderung der Satzung,
f)
Auflösung
des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde
gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i)
Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
2.
a)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden
Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn
-
der
Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
-
wenn
ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
vom Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene
Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn
der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen
eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacherMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich. Das
Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Es muss enthalten:
-
Ort
und Zeit der Versammlung
-
Name
des Versammlungsleiters und Protokollführers
-
Zahl
der erschienenen Mitglieder
-
Feststellung
der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
-
die
Tagesordnung
-
die
gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der
-
Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
-
Satzungs-
und Zweckänderungsanträge
-
Beschlüsse,
die wörtlich aufzunehmen sind.
Sieht die Tagesordnung auch eine Wahl (Vorstand, andere
Vereinsorgane, Gremien) vor, zu deren Durchführung ein Wahlausschuss zu bilden
ist, so ist für diese Wahl ein gesondertes Protokoll zu erstellen, in dem die
Art der Abstimmung, das Abstimmungsergebnis, sowie die Zahl der Ja-Stimmen, der
Nein-Stimmen, der Enthaltungen und der ungültigen
Stimmen festgehalten wird. Dieses Protokoll ist vom Wahlleiter und vom Protokollführer
zu unterschreiben.
§ 8 Vorstandswahlen
Unter der
Leitung des Versammlungsleiters wird für die Dauer der Vorstandswahlen ein
Wahlausschuss gewählt.
Er besteht
aus 3 Mitgliedern.
Mitglieder
des Wahlausschusses sind für den Vorstand nicht wählbar.
Der
Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlleiter, der die Wahl leitet
und auch einen Protokollführer bestimmt. Der Protokollführer, muss nicht im
Wahlausschuss angehören.
Vorstandswahlen
erfolgen in der Regel durch schriftliche geheime Abstimmung, es sei denn, die
Mitgliederversammlung hat zuvor einstimmig einen anderen Wahlmodus beschlossen.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende,
dann die
beiden
stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt
der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch
Ziehung eines Loses. Nach erfolgter Wahl übergibt der Wahlleiter die weitere
Leitung der Sitzung an den gewählten Vorsitzenden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Fall
der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz der Stadt
Dieburg zu.