Satzung

Präambel

Präambel

Das Museum Schloss Fechenbach hat mit seiner archäologischen und volkskundlichen Sammlung bereits in den vergangenen Jahren Maßstäbe gesetzt. So vermittelt es die Wurzeln der Vergangenheit und erschließt deren Bedeutung für unsere Gegenwart und Zukunft. Durch seine regionale und überregionale Bedeutung trägt das Museum Schloss Fechenbach zur Identität der Stadt Dieburg und des Landkreises Darmstadt Dieburg bei. Im Hinblick auf diese herausragende Bedeutung haben sich die in der Anlage I aufgeführten Gründungsmitglieder entschlossen, einen Verein der Freunde und Förderer des Museums Schloss Fechenbach zu gründen. Die nachfolgende Satzung soll eine zielgerichtete Arbeit des Vereins ermöglichen.

 

Vereinssatzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer Museum Schloss Fechenbach in Dieburg"; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz „e.V." geführt.

Der Sitz des Vereins ist in Dieburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Erschließung von Fördermöglichkeiten ideeller, materieller und finanzieller Art für das Museum Schloss Fechenbach. Insbesondere soll die Forschungs - und Öffentlichkeitsarbeit des Museums unterstützt werden.

Dies kann unter anderem in der Unterstützung der Sammlung, von Ausstellungen, Vorträgen und Publikationen des Museums geschehen.

Eigene Veranstaltungen des Fördervereins können hierbei die finanziellen Mittel beschaffen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Beschaffimg von Fördermitteln.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dieburg zur Verwendung für das Museum Schloss Fechenbach.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

2.       Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres

möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins verstoßen

hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Ansprach auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.       Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2.       Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1.       der Vorstand

2.       die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 6 Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand) Über eine Erweiterung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beschluss fassen.

 

2.       Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

 

4.       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a.       Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b.       Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c.       Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d.       Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

 

5.       Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muß enthalten:

 

-          Ort und Zeit der Sitzung,

-          die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

-          die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

 

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

 

§7 Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten.

a)      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüflingsberichtes, Entlastung des Vorstandes

c)       Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Verwaltungsrates,

e)      Änderung der Satzung,

f)        Auflösung des Vereins,

g)      Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h)      Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

i)        Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.       a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

-          der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

-          wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacherMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

-          Ort und Zeit der Versammlung

-          Name des Versammlungsleiters und Protokollführers

-          Zahl der erschienenen Mitglieder

-          Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

-          die Tagesordnung

-          die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der

-          Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung

-          Satzungs- und Zweckänderungsanträge

-          Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

Sieht die Tagesordnung auch eine Wahl (Vorstand, andere Vereinsorgane, Gremien) vor, zu deren Durchführung ein Wahlausschuss zu bilden ist, so ist für diese Wahl ein gesondertes Protokoll zu erstellen, in dem die Art der Abstimmung, das Abstimmungsergebnis, sowie die Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen festgehalten wird. Dieses Protokoll ist vom Wahlleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Vorstandswahlen

Unter der Leitung des Versammlungsleiters wird für die Dauer der Vorstandswahlen ein Wahlausschuss gewählt.

Er besteht aus 3 Mitgliedern.

Mitglieder des Wahlausschusses sind für den Vorstand nicht wählbar.

Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlleiter, der die Wahl leitet und auch einen Protokollführer bestimmt. Der Protokollführer, muss nicht im Wahlausschuss angehören.

Vorstandswahlen erfolgen in der Regel durch schriftliche geheime Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat zuvor einstimmig einen anderen Wahlmodus beschlossen. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die

beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung eines Loses. Nach erfolgter Wahl übergibt der Wahlleiter die weitere Leitung der Sitzung an den gewählten Vorsitzenden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Im Fall der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz der Stadt Dieburg zu.

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